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   VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04   

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VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04 (https://dejure.org/2006,31650)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16.02.2006 - 4 A 106/04 (https://dejure.org/2006,31650)
VG Göttingen, Entscheidung vom 16. Februar 2006 - 4 A 106/04 (https://dejure.org/2006,31650)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 10.04.1990 - 7 B 48.90

    Anforderungen an die Feststellung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit -

    Auszug aus VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderung eines amtsärztlichen Attestes ausdrücklich und mit der Begründung für zumutbar erachtet, die Strenge der entsprechenden Regelung diene dem Ziel, Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungschance verschaffen könnten (BVerwG, Beschl. v. 10.4.1990 - 7 B 48.90 -, DVBl. 1990, 939).
  • BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81

    Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit -

    Auszug aus VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04
    Hierunter sind alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegen sprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 -, DVBl. 1983, 93).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.1992 - 10 L 193/89
    Auszug aus VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04
    Geht der Prüfling trotz einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung seines Befindens in die Prüfung, weil er sein Leistungsvermögen für ausreichend und eine Verschiebung der Prüfung nicht für angezeigt hält, so trägt er hierfür das Risiko (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 21.7.1992 - 10 L 193/89 -, UA S. 14 f.).
  • VG Göttingen, 07.07.2005 - 4 A 4173/02

    Befangenheit; Chancengleichheit; Prüfer; Prüfungsrecht; Vertrauensschutz

    Auszug aus VG Göttingen, 16.02.2006 - 4 A 106/04
    Gegen letztere Regelung bestehen insbesondere deshalb keine Bedenken, weil § 8 DPO einen Freiversuch vorsieht, sofern die schriftliche Leistung innerhalb der regelmäßigen Studienzeit von vier Semestern erbracht wird, so dass den Studierenden faktisch im Regelfall zwei schriftliche Versuche zur Verfügung stehen (vgl. Urteil der Kammer vom 7.7.2005 - 4 A 4173/02 -).
  • VG Berlin, 27.03.2008 - 12 A 460.07

    Prüfungsunfähigkeit wegen Todesfalls; mündliche Steuerberaterprüfung

    a) Ein triftiger Grund nach dieser Vorschrift liegt vor, wenn Gesichtspunkte vorliegen, die dagegen sprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich als Prüfung - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (VG Göttingen, Urteil vom 16. Februar 2006 - 4 A 106/04, Juris RdNr. 17).

    Sind dem Kandidaten daher bereits vor Prüfungsbeginn Umstände bekannt, die zu einer Prüfungsunfähigkeit führen, so hat er dies dem Prüfungsausschuss vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben (VG Göttingen, Urteil vom 16. Februar 2006 - 4 A 106/04, Juris RdNr. 17).

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